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Satzung

Diese Veröffentlichung dient nur informativen Zwecken. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Das rechtsgültige Dokument kann im Vereinsstudio eingesehen werden.

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen: Bautzener Leichtathletik-Verein "Rot-Weiß 90" e.V. (BLV)
  2. Der Verein wurde am 25.07.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Bautzen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bautzen (Reg.-Nr. VR 163) eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und hier insbesondere des Kinder- und Jugendsports.
  2. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
    1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
    2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc.;
    3. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen und seiner Verbände.
  2. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
  3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz (1) an.

B. Sektionen des Vereins

§ 5 Grundsätze

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Sektionen.
  2. Keine dieser Sektionen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Sektionen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Sektion verdrängt werden.
  3. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
  4. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Sektionen durchgeführt.

§ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen

  1. Alle Sektionen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
  2. Die Sektionen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
  3. Löst sich eine Sektion auf oder gründet eine Sektion einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
  4. Die Mitgliedschaft in einer Sektion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

C. Vereinsmitgliedschaft

§ 7 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  3. Der Verein unterscheidet Kinder- und Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung vorläufig erworben.
  2. Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
  3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn das Präsidium nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
    2. durch Austritt (Kündigung);
    3. durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 10).
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur jeweils zum 30.06. oder 31.12. des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 10 Vereinsausschluss

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    1. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
    2. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Präsidiums oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin;
    3. bei vereinsschädigendem Verhalten;
    4. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
  2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
  3. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
  4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Allgemeines Recht

  1. Die Mitgliedschaft im BLV berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen und Beschlüsse.
  2. Die Mitglieder haben ferner das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und sich in Fragen der Verwaltung, der Organisation und zu sporttechnischen Fragen und Problemen beraten zu lassen.

§ 12 Beitragswesen

  1. Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Über die Festsetzung (Höhe und Fälligkeit) entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
  3. Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit. Für die Beschlussfassung gilt § 21 Abs. 2 und 3 gleichlautend.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen erbringen müssen.
  5. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins auf Antrag durch Beschluss des Präsidiums gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 13 Stimmrecht und Ausübung von Funktionen

  1. Jedem Mitglied steht das Recht zu, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Minderjährige Mitglieder besitzen aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit kein Stimmrecht, an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vertreter.
  2. In das Präsidium können nur die Vereinmitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für die Mitarbeit im Vereinsrat sowie als Kassenprüfer muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.

E. Die Organe des Vereins

§ 14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Vereinsrat.

§ 15 Tätigkeit der Organmitglieder

  1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Präsidiums;
    2. Satzungsänderungen;
    3. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums;
    4. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;
    5. Entlastung des Präsidiums;
    6. Wahl der Kassenprüfer;
    7. Genehmigung des Haushaltsplanes;
    8. Festlegung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 12 Absatz 1;
    9. Beschlüsse gemäß § 12 Absatz 2 bis 4;
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    11. Auflösung des Vereins.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    1. auf Antrag des Präsidiums;
    2. auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladungen werden über die Übungsleiter der Sektionen an die Mitglieder verteilt und nur im Ausnahmefall über den Postweg versandt.
  6. Von der Tagesordnung abweichende Themen und Anträge werden nur dann behandelt, wenn ihre Dringlichkeit durch Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  7. Leiter der Mitgliederversammlung ist ein vom Präsidium vorgeschlagenes Vereinsmitglied, das von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§ 17 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Es wird vom Präsidenten geführt, dem zwei Vizepräsidenten zur Seite stehen.
  2. Je zwei der Präsidiumsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen (§ 26 BGB), hierbei muss mindestens ein Mitglied der Funktion nach Absatz 3 a bis c entsprechen.
  3. Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Präsidiums werden unterteilt:
    1. Präsident
    2. Vizepräsident/Wettkampfwart
    3. Vizepräsident/Schatzmeister
    4. Öffentlichkeitsarbeit
    5. Breitensport
    6. Jugendwart.
    Das Präsidium regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
  4. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln oder per Blockwahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Dem Präsidium obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6. Das Präsidium kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen. Zur Aufgabe des Geschäftsführers gehört es, die Geschäftsstelle des Vereins nach den Weisungen des Präsidenten oder seiner Stellvertreter und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.
  7. Das Präsidium ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat es dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
  8. Das Präsidium kann Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) bei der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    1. dem Präsidium
    2. den Übungsleitern der Sektionen oder deren Stellvertretern
    3. dem Geschäftsführer.
  2. Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsrat ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung der Vereinsordnungen und Vereinsrichtlinien;
    2. Vertretung der Interessen der Sektionen;
    3. Zulassung und Auflösung von Sektionen.
  3. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung gelten die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung lt. dieser Satzung bzw. der Geschäftsordnung.

F. Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
  2. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  3. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 20 Vereinsordnungen

  1. Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.
  2. Für den Erlass, die Änderung etc. ist ausschließlich der Vereinsrat zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
  3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
    1. Beitragsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Jugendordnung
    4. Wahlordnung
    5. Haus- und Platzordnung
    6. Ehrenordnung
    Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Bautzen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 07.03.2006 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins treten damit außer Kraft.

Bautzen, den 07.03.2006

Unterschriften: (Hinweis: lt. § 59 (3) BGB von mind. 7 Mitgliedern zu unterschreiben!!)

gez. Uwe Ebermann, Präsident

gez. Dr. Carsten Pfeifer, Vizepräsident

gez. Brunhilde Schumacher, Präsidium (Breitensport)

gez. Andrea Adam, Übungsleiterin (Volleyball)

gez. Ilona Montag, Übungsleiterin (Handball)

gez. Berndt Vogt, Übungsleiter (Leichtathletik)

gez. Antje Barthel, Mitglied (Leichtathletik)

gez. Wolfgang Strosny, Mitglied (Triathlon/Lauf)

Änderungen

1. Änderung

Betroffener Absatz: § 21 (5). Änderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2007 in Bautzen beschlossen.

gez. Uwe Ebermann, Präsident

gez. Dr. Carsten Pfeifer, Vizepräsident

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